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Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Pass - Botschaft von Finnland, Wien : Service : Pass

BOTSCHAFT VON FINNLAND, Wien

Gonzagagasse 16
1010 Wien, Österreich
Tel. +43-1-531 590
E-mail: sanomat.wie@formin.fi
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Pass

Allgemeines

Ein neuer Reisepass kann entweder in Finnland bei der Polizei oder im Ausland bei jeder finnischen diplomatischen Vertretung, die das Recht zur Ausstellung von Pässen hat, beantragt werden. In Österreich ist das nur die Botschaft in Wien. Die Honorarkonsulate können keine Passanträge mehr entgegennehmen. 

Wer einen finnischen Reisepass beantragen will, und das gilt auch für Kinder, muss persönlich in der Botschaft vorsprechen. Die Lieferzeit für einen neuen Pass beträgt, abhängig von den Postverbindungen, eins bis zwei Wochen. In dringenden Fällen kann der Reisepass beschleunigt hergestellt werden und auf Kosten des Passinhabers bei Bedarf als TNT/DHL-Sendung von Finnland nach Wien zugestellt werden.

Fingerabdrücke werden im Zuge der Passbeantragung erfasst, bei Kindern erst ab dem 12. Geburtstag.

Liegt der fertige Pass in der Vertretung vor, kann der Antragsteller ihn entweder persönlich abholen oder um Zusendung per Post bitten beziehungsweise eine bevollmächtigte Person mit der Abholung beauftragen. Der Pass kann auch per Post zugesendet werden (gilt nur für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Wien). In dem Fall ist außer der Passgebühr von 120 Euro noch eine Postgebühr von fünf Euro im voraus zu zahlen. Der alte Reisepass wird bei der Abholung des neuen Reisepasses in der Botschaft annulliert und entsorgt.

Der Reisepass hat eine Gültigkeit von höchstens 5 Jahren. Ein vorläufiger Pass kann nur notfalls bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt werden. Eine Einreise nach Finnland ist nur mit einem gültigen Reisepass oder mit einem gültigen Personalausweis (ein Führerschein ist kein Reisedokument) möglich.

Aktualität der im finnischen Bevölkerungsregister gespeicherten Personalien

Da die Angaben für den Passantrag direkt aus dem finnischen Bevölkerungsregister übernommen werden, muss derjenige, der einen neuen Reisepass benötigt, vor Abgabe des Antrags beim Magistrat kontrollieren, ob seine im finnischen Bevölkerungsregister gespeicherten Personalien aktuell und korrekt sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die Personalien korrigiert werden, bevor die finnische Vertretung aufgesucht wird.

Doppelstaatsbürger, die als Minderjährige ihre zweite Staatsbürgerschaft durch einen Elternteil erhalten haben, sollen beim Magistrat oder beim Immigrationsamt kontrollieren, dass sie die finnische Staatsbürgerschaft nach dem 22. Lebensjahr beibehalten haben. Auch finnische Staatsbürger, die vor 2003 auf Antrag die fremde Staatsbürgerschaft erhalten haben, sollen ihre Staatsbürgerschaft Finnland bezogen beim Magistrat oder beim Immigrationsamt kontrollieren.

Ein vorschriftsmäßiges Passfoto

Für den biometrischen Pass ist ein vorschriftsmäßiges Foto erforderlich. Der Kopf der abgebildeten Person muss von der Kinnspitze bis zum Scheitel eine Höhe von 32-36 mm haben, der Gesichtsausdruck muss neutral sein. Das Passfoto ist direkt von vorn aufzunehmen; es dürfen weder Schatten noch störende Elemente im Hintergrund zu sehen sein. Das Foto darf nicht älter als sechs Monaten sein. Passfotomuster sind auf den Internetseiten der finnischen Polizei unter www.poliisi.fi zu finden.

Für eine Passbeantragung sind erforderlich:

  • der gegenwärtige Pass (auch wenn er nicht mehr gültig ist) oder der Personalausweis (kein Führerschein)
  • die Passgebühr von 120 Euro (als Eilbestellung 140 Euro) ist im voraus auf das Konto der Botschaft zu überweisen. Das Beleg bitte mitbringen.

Finnische Botschaft Wien
IBAN: AT90 1100 0006 2207 9200
SWIFT/BIC: BKAUATWW

Falls Sie eine Zusendung von der fertigen Pass ersuchen, bitte auch die Postgebühr von fünf Euro überweisen. (Gilt nur für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Wien.)

Mehr Informationen unter Gebühren.

  • ein Foto, das den Vorschriften für biometrische Pässe entspricht
  • Die Aufenthaltsberechtigung für Österreich, beispielsweise ein Meldezettel, oder eine Anmeldebescheinigung, o.ä., aus welcher die Staatsangehörigkeit hervorgeht. Hat der Antragsteller außer der finnischen noch eine andere Staatsangehörigkeit, ist der Nachweis über deren Erwerb beizubringen.
  • Doppelstaatsbürger müssen einen Beweis bringen, dass sie ihre finnische Staatsbürgerschaft nach dem 22. Lebensjahr beibehalten haben.
  • Männer im wehrpflichtigem Alter, d.h. im Alter von 17-30 Jahren, müssen nachweisen (durch Wehrpass, Bescheid über Frei- oder Rückstellung), dass ihre Musterungs- und Wehrpflichtangelegenheiten in Ordnung sind.
  • Im Fall eines verlorenen oder gestohlenen Passes, siehe unten.

Pass für Kinder

Achtung! Ab 25. Juni 2012 muss ein Kind einen eigenen Pass haben.  Kinder können nicht mehr im Pass ihrer Eltern eingetragen sein.

Das Kind muss persönlich bei der Antragstellung in der Botschaft anwesend sein.

Vor dem Passantragstellung für ein neugeborenes Kind muss die Meldung eines im Ausland geborenen finnischen Staatsbürgers gemacht werden, damit die Personalien des Kindes in das finnische Bevölkerungsregister eingetragen werden können. Das Meldungsformular ist bei der Botschaft oder bei einer Honorarkonsulat erhältlich. Die Magistrate in Finnland verlangen für österreichische Urkunden, die der Anmeldung für das Bevölkerungsregister als Anlage beigefügt werden müssen, sowohl eine internationale (englischsprachige) Urkunde oder alternativ eine beglaubigte Übersetzung in die finnische oder schwedische Sprache als auch eine Beglaubigung in Form der Apostille. Mehr Information unter Oft Gefragtes.

Bei Antragsstellern unter 18 Jahren die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten. Wird ein minderjähriges Kind bei der Beantragung des Passes nicht von beiden Sorgeberechtigten begleitet, sind eine gesonderte Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten mit Datum und Unterschrift und eine Kopie seines Passes vorzulegen.

Verlorener oder gestohlener Pass

Wenn der gültige Reisepass gestohlen wurde oder verloren gegangen ist, ist eine bei der Polizei (im Fall des Diebstahls) oder beim Magistrat (im Fall des Verlusts) erstattete Anzeige bei der Antragstellung vorzulegen. Die Anzeige muss eine Registernummer und einen amtlichen Stempel haben. Ein anderes Lichtbildausweis ist zusätzlich vorzulegen.

Die Öffnungszeiten der Botschaft

Parteienverkehr: Mo–Do von 9.00 bis 12.00 Uhr

Telefonische Auskunft: Mo–Do von 14.00 bis 16.00 Uhr. (Tel. +43 1 531 590)

Die Botschaft ist Freitags und an den offiziellen österreichischen und finnischen Feiertagen geschlossen.

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Aktualisiert 11.03.2013


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