
Ein Kind erhält die finnische Staatsbürgerschaft mit seiner Geburt, wenn
Ein Kind erhält die finnische Staatbürgerschaft mit seiner Geburt auch dann, wenn das Kind in Finnland geboren wird und mit seiner Geburt nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erhält und auf der Grundlage seiner Geburt nicht einmal sekundär das Recht auf die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates hat.
Doppelstaatsangehörigkeit/Neues Staatsbürgerschaftsgesetz
Als bedeutendste Änderung sieht das neue Staatsbürgerschaftsgesetz (seit 1.6.2003 in Kraft) vor, daß die Mehrstaatlichkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) in größerem Umfang als bisher anerkannt wird. Finnen verlieren die finnische Staatsbürgerschaft nicht mehr, wenn sie die eines anderen Landes erwerben.
Frühere finnische Staatsbürger können ihre verlorene finnische Staatsbürgerschaft auf dem Wege des Anmeldeverfahrens wiedererwerben und ihre derzeitige Staatsbürgerschaft beibehalten, wenn der Staat der jetzigen Staatsbürgerschaft die Mehrstaatlichkeit anerkennt. Ein Wohnsitz in Finnland ist beim Anmeldeverfahren nicht mehr notwendig.
Österreich erkennt die Mehrstaatlichkeit hauptsächlich nicht an. Bei Bedarf bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Landesregierungen oder in Wien beim Magistrat.
Ein Wohnsitz in Finnland für die Beantragung der finnischen Staatsbürgerschaft ist nicht mehr unbedigt erforderlich. Nähere Auskünfte finden Sie auf der Internetseite des Immigrationsamtes (auf Englisch).
Im Ausland geborene und dort wohnhafte Doppelstaatsangehörige Finnlands und eines anderen Staates können die finnische Staatsangehörigkeit bei Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch verlieren.
Die Staatsbürgerschaft kann auch automatisch bestehen bleiben, wenn der oder die Betreffende:
Weitere Informationen:
Immigrationsamt - Retaining Finnish citizenship at the age of 22