
Die Magistrate in Finnland verlangen für österreichische Urkunden, die der Anmeldung für das Bevölkerungsregister als Anlage beigefügt werden müssen, sowohl eine internationale (english) Urkunde oder alternativ eine beglaubigte Übersetzung in die finnische oder schwedische Sprache als auch eine Beglaubigung in Form der Apostille. Da die Ausgabe der Apostille in Österreich in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird, sollte man jeweils bei der beurkundenden Behörde anfragen, wo die Apostille für das betreffende Dokument ausgestellt wird (z.B. Amt der jeweiligen Landesregierung, in Wien das Rathaus, Stiege 4, Zimmer 113). Urkunden mit Apostille und beglaubigter Übersetzung sind u. a. als Anlage bei folgenden Anmeldungen bzw. Registrierungen erforderlich:
Für die Registrierung einer Ehescheidung, die nach dem 1.3.2002 im Gebiet der EU ausgesprochen wurde, sind eine Bescheinigung nach den EU-Bestimmungen sowie eine beglaubigte Übersetzung des Urteils erforderlich. Ehescheidungen, die vor diesem Datum ausgesprochen wurden, müssen vom Appellationsgericht Helsinki (Helsingin hovioikeus) bestätigt werden.
Im Zentralen Einwohnermeldeamt sind alle sowohl die in Finnland als auch die im Ausland wohnhaften (abgemeldeten) finnischen Staatsangehörigen registriert.
Die diplomatische Vertretung übermittelt folgende Angaben an das Bevölkerungsdatensystem:
Der Vordruck für Anmeldungen zur Eintragung im finnischen Bevölkerungsdatensystem ist sorgfältig auszufüllen und der diplomatischen Vertretung oder einem Honorarkonsulat persönlich oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Anmeldevordrucke sind bis auf weiteres auch noch in Papierform erhältlich.
Bei Anmeldung eines Kindes:
Bei Anmeldung einer Eheschließung:
Bei Anmeldung einer Anschriftenänderung:
Vordruck für die Anmeldung einer Anschriftenänderung (auf Englisch)
Magistrat: Anleitung für im Ausland lebende Finnen
Die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Finnland zu touristischen Zwecken ist bis zu sechs Monaten innerhalb eines Jahres zulässig. In Finnland ständig wohnhafte Personen dürfen ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nicht führen, außer wenn der/die im Ausland wohnhafte Besitzer/in sich mit im Fahrzeug befindet.
Im Zusammenhang mit einem Umzug kann ein im Ausland zugelassener PKW steuerfrei nach Finnland eingeführt werden. Wegen möglicher Nutzungsbeschränkungen und eventuell nachträglicher Gebühren ist es jedoch ratsam, die steuerlichen Bestimmungen beim finnischen Zoll zu erfragen.
Winterreifen
In Finnland müssen von Dezember bis Ende Februar an allen Fahrzeugen Winterreifen montiert sein. Die Benutzung von Spikesreifen ist auch im November und März erlaubt sowie wenn die Wetterverhältnisse und der Straßenzustand dies erfordern.
Weitere Informationen
Finnischer Zoll
Finnische Verkehrsbehörde
Informationen zur Einfuhr von Umzugsgut nach Finnland sind beim Zoll (auf Englisch) erhältlich.
Weitere Informationen
Finnischer Zoll (auf Englisch)
Die Botschaft kann in Not geratenen Personen finanziell nicht helfen, sondern nur als Vermittler auftreten.
Die Botschaft kann einer in Österreich mittellos gewordenen Person dabei helfen, Geld für eine Rückreise nach Finnland zu bekommen. Entweder über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten durch eine Überweisung vom Konto der betreffenden Person, gegen eine von den Angehörigen hinterlegte Summe (Bearbeitungsgebühr des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten: 40 Euro) oder auf andere Weise, beispielsweise über die Western Union Bank.
Innerhalb der EU wird der Führerschein in dem Land beantragt, wo man seinen ständigen Wohnsitz hat.
Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl eines finnischen Führerscheins können in Österreich wohnhafte finnische Staatsangehörige bei den Bezirkshauptmannschaften oder in Wien bei der Polizei einen neuen Führerschein erhalten. Hierfür muss der bisherige Führerschein oder ein Auszug aus dem Führerschein vorgelegt werden, der bei der Führerscheinstelle des finnischen Kraftfahrzeugzentralregisters erhältlich ist. Der Auszug kostet bei Beantragung aus dem Ausland 21,56 Euro. Diese Bescheinigung kann auch in englischer Sprache ausgestellt werden.
Weitere Informationen:
Polizei - Driving Licence Permit (auf Englisch)
Fundsachen
Die diplomatische Vertretung ist gesetzlich nicht verpflichtet, bei Fundsachen tätig zu werden. Aufgefundene Pässe, Personalausweise und Führerscheine, d.h. amtliche Dokumente, werden bei der Polizeibehörde im Wohnort des Besitzers abgegeben. Nichtamtliche Dokumente sowie Geldbörsen oder Brieftaschen können direkt an deren Besitzer geschickt werden.
Die Honorarkonsulate von Finnland in Österreich können nach den finnischen Bestimmungen in begrenztem Umfang notarielle Beurkundungen übernehmen:
In der Botschaft in Wien können folgende Formalitäten erledigt werden:
In den meisten Ländern wie z.B. in Österreich ist eine sog. Apostille zum Nachweis der Echtheit eines Dokumentes ausreichend. In Finnland ist eine solche Bescheinigung u.a. bei einem öffentlichen Notar erhältlich. Weitere amtliche Beglaubigungen einer Urkunde sind nicht erforderlich. Die Botschaft von Finnland oder die Konsulate können keine Apostille-Bescheinigungen ausstellen. Bei Bedarf kann bei der Stelle für Vertragsangelegenheiten in der Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Tel. +358 (0)9 16001) nachgefragt werden, ob der Staat, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, das Apostille-Abkommen ratifiziert hat.
Wenn der Staat, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, keine Bescheinigung im Sinne des Apostille-Abkommens anerkennt, erfolgt die Beglaubigung von Urkunden im allgemeinen in drei Schritten:
Legalisierungen (also keine normale notarielle Beglaubigungen) übernimmt in Finnland die Pass- und Visumabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Besucheradresse:
Merikasarminkatu 5 D
FIN-00160 Helsinki
Tel. +358 (0)9 16001
Sprechstunden werktags von 9.00 – 12.00 Uhr
Mehr Information:
Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten
Pass- und Visumabteilung
Finnische Staatsangehörige können sich bei Auslandsreisen mit ihrem Pass ausweisen. Bürger eines EU-Mitgliedstaates können mit einem gültigen Personalausweis, in dem ihre Staatsbürgerschaft vermerkt ist, in einen anderen EU-Staat reisen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Bürger eines dritten Landes bzw. staatenlose Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen.
Finnische Staatsbürger können folglich in die nachfolgend aufgezählten Länder reisen und dabei als Reisedokument an Stelle eines Passes einen Personalausweis im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Personalausweis (829/1999) benutzen: Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern sowie außerdem Schweiz, Liechtenstein und San Marino.
Innerhalb des Schengen-Gebiets gibt es keine Grenzkontrollen, man muss aber trotzdem einen Pass oder einen oben genannten Personalausweis bei sich führen.
Die Botschaften und konsularischen Vertretungen stellen keine Personalausweise aus. Im Ausland wohnhafte finnische Staatsangehörige können in Finnland bei jeder beliebigen Polizeidienststelle einen Personalausweis beantragen.
Für den Antrag sind ein Passfoto und eine Identitätsbescheinigung erforderlich. Der Ausweis wird für 5 Jahre ausgestellt.
Weitere Informationen:
Polizei (auf Englisch)
Personenauskünfte zu finnischen Staatsangehörigen müssen schriftlich bei der Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, beantragt werden. Postanschrift: Pl 176, FIN-00161 Helsinki. Tel. +358(0)9 16001.
Die Anschrift einer in Finnland wohnhaften Person kann bei der Kirchengemeinde oder beim Magistrat des betreffenden Wohnortes erfragt werden. Die Anschriften der Magistrate sind beim Zentralen Bevölkerungsregister zu erfahren. Wenn der Wohnort nicht bekannt ist, kann dieser beim Magistrat in Helsinki erfragt werden.
Weitere Informationen
Zentrales Bevölkerungsregister (auf Englisch)
Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten
Das Vaterschaftsgesetz wurde am 1.2.2010 geändert. Die Botschaften und konsularischen Vertretungen können danach die Anerkennung der Vaterschaft nicht mehr aufnehmen, wenn die gesamte Familie ihren Wohnsitz im Ausland hat und das Kind nach dem 1.2.2010 geboren wurde. Eine im Wohnsitzland ausgestellte rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung wird in der Regel in Finnland anerkannt.
Für eine Registrierung einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung in Finnland müssen (in Form einer Apostille) ein rechtsgültiger Entscheid und eine offizielle Übersetzung bei dem Magistrat derjenigen Gemeinde vorgelegt werden, in der die Kindesmutter ihren Wohnsitz hat oder hatte.
Für in Österreich wohnhafte finnische Staatsangehörige und deren Kinder sind die österreichischen Behörden zuständig. Bei einer Kindesentführung beispielsweise muss man sich also an österreichische Behörden wenden, in diesem Fall an die Polizei; in international gelagerten Fällen an das Außenministerium.
Bei allen Rentenfragen wendet man sich direkt an die Abteilung für internationale Angelegenheiten der finnischen Sozialversicherungsanstalt Kela (auf Englisch).
Die Steuerverwaltung gibt Anleitungen über das Zahlungsverfahren von in Finnland fälligen Steuern (z.B. Erbschaftssteuer).
Weitere Informationen
Die Steuerverwaltung (auf Englisch)
Einfuhrbestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen in der EU: Verordnung (EG) Nr. 998-2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
Die folgenden Bestimmungen gelten lediglich für Heimtiere, die von Reisenden mitgeführt werden und nicht zum Verkauf beziehungsweise nicht zur Übergabe an einen neuen Besitzer vorgesehen sind.
Wird ein Tier dagegen nach Finnland eingeführt, ohne dass es sich in Begleitung eines Reisenden befindet, sind bei der Einfuhr die Bestimmungen für die so genannte kommerzielle Einfuhr einzuhalten. Weitere Informationen sind beim Amt für Lebensmittelsicherheit Evira erhältlich.
Beim Transportieren von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen EU-Mitgliedstaaten muss für das betreffende Tier ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden. Dieser Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mit einem Mikrochip oder einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein. Ab dem 3.7.2011 ist die Kennzeichung durch Tätowierung nicht mehr gültig, eine Kennzeichnung mit Mikrochip ist daher ratsamer. Die Kennzeichnungs-Nummer soll im EU-Heimtierpass eingetragen sein. Der Mikrochip soll den Standard ISO-Norm 11784 oder 11785 tragen. Das Muster für den Heimtierpass ist für die gesamte EU einheitlich.
Im Heimtierausweis soll auch ein Vermerk des Tierarztes über den gültigen Tollwutimpfschutz (siehe unten) und die Echinococcose-Behandlung (siehe unten) eingetragen sein.
Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgen. Bei einer Wiederholungsimpfung ist die Sicherheitszeit von 21 Tagen nicht erforderlich, wenn die Impfung vor Ablauf der Gültigkeit des vorhergehenden Impfschutzes erfolgt ist. Die vorhergehende Schutzimpfung muss im Heimtierpass oder in einem anderen Impfzeugnis vermerkt sein. Der letzte Tag der Gültigkeit des Tollwutimpfschutzes ist vom Tierarzt im Heimtierausweis einzutragen. Die Mitnahme von ungeimpften Tieren ist verboten.
Für Welpen unter drei Monaten gelten andere Bestimmungen. Informationen hierzu sind über Evira erhältlich. Siehe: Import of young dogs and cats to Finland.
Hunden und Katzen ist maximal 30 Tage vor der Einreise nach Finnland die erforderliche Dosis eines Medikamentes gegen den Echinococcose-Erreger, den Fuchsbandwurm, zu verabreichen. Dieses Medikament muss Praziquantel oder Epsiprantel enthalten und für die betreffende Tierart zugelassen sein. Die Fuchsbandwurm-Behandlung ist vom Tierarzt im Heimtierausweis einzutragen. Hunde und Katzen bis zum dritten Lebensmonat benötigen keine Behandlung.
Wenn Sie über Schweden nach Finnland reisen, beachten Sie bitte auch die schwedischen Einfuhrbestimmungen. Ausführliche Informationen bekommen Sie beim Schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft.
Informationen über die Einfuhrbestimmungen aus anderen Ländern und über die Einfuhr anderer Heimtiere finden Sie auf Englisch auf den Seitenwww.evira.fi (Animals and health / Import and export) und per email ehyt@evira.fi.
Weitere Infos
Amt für Lebensmittelsicherheit Evira
Einfuhr nach Österreich:
Hinweise und Vorschriften über die Einfuhr von Tieren nach Österreich bei der österreichischen Vertretung in Finnland.
Österreichische Botschaft in Finnland
Unioninkatu 22, FI-00130 Helsinki
Tel. +358 (9) 68 18 60-0
Fax +358 (9) 66 50 84
E-mail: helsinki-ob@bmeia.gv.at
In der Regel kümmern sich die Angehörigen um die Bestattung und die Nachlassaufstellung.
Sargüberführung
Für eine Sargüberführung sind erforderlich:
Der Sarg muss innen verzinkt und außen aus Holz sein. Falls keine Obduktion durchgeführt wurde und die Todesursache nicht geklärt ist, wird die Obduktion in Finnland durchgeführt.
Urnenüberführung
Für die Versendung oder den Transport einer Urne nach Finnland ist eine Sterbeurkunde und eine Bescheinigung über die Einäscherung erforderlich; diese ist im Krematorium oder beim Bestattungsinstitut erhältlich. Die Urne kann per Post oder als Luftfracht (Wertsendung) verschickt werden.
Das Bestattungsinstitut kann die Urne direkt an ein finnisches Bestattungsinstitut oder an eine Privatperson schicken. In Finnland darf eine Urne auf einem kirchlichen Friedhof ohne Bestattungsgenehmigung nicht bestattet werden. Diese ist bei der Provinzialverwaltungsbehörde der Provinz Uusimaa/Nyland erhältlich.
Nachlassaufstellung
Wenn bei einer in Finnland durchgeführten Nachlassaufstellung Mängel festgestellt werden, muss beim Amtsgericht eine Ergänzungsaufstellung und Richtigstellung beantragt werden. Informationen über eine durchgeführte Nachlassaufstellung sind beim Finanzamt erhältlich. (Nachlassverzeichnisse werden in Finnland beim Finanzamt beglaubigt.)
In der Botschaft von Finnland können keine Ehen geschlossen werden.
Die für eine Eheschließung im Ausland erforderlichen Dokumente müssen beim Ausführenden der Trauung erfragt werden.
Für eine Trauung außerhalb der nordischen Länder benötigen finnische Staatsangehörige eine Bescheinigung über das Recht eines finnischen Staatsangehörigen, die Ehe vor einem ausländischen Beamten zu schließen. In Österreich wohnhafte finnische Staatsangehörige erhalten die Bescheinigung beim Magistrat oder der Kirchengemeinde, bei der sie in Finnland zuletzt gemeldet waren.
Eine Ehe, die vor einem Beamten eines anderen Staates und nach den in diesem Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen geschlossen wurde, wird in Finnland als rechtsgültig angesehen.
Wenn in Österreich wohnhafte finnische Staatsangehörige wünschen, dass ihre Eheschließung auch in Finnland registriert wird, müssen sie dem finnischen Einwohnermeldeamt über eine in Österreich geschlossene Ehe Mitteilung machen. Formulare können bei der Botschaft oder bei den Honorarkonsulaten ausgefüllt werden.
Weitere Informationen zu Eheschließungen im Ausland:
The Evangelical Lutheran Church of Finland
Informationen zu Fragen der Einwanderung und des Aufenthaltsrechts finden Sie auf der Internetseite des Immigrationsamtes.
Das Handbuch Living in Finland vermittelt Einwanderern Information über das Leben in Finland.
Informationen über Arbeitsmöglichkeiten in Finnland erhalten Sie auf der Internetseite des Arbeitsministeriums, und vor allem im Handbuch Working in Finland.
Hilfreich ist auch das Infoportal Infopankki.fi und Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität / Leben und Arbeiten / Finnland.
Ein in Österreich ausgestellter Waffenschein für Schusswaffen oder ein europäischer Schusswaffenpass berechtigen zur Einfuhr der darin beschriebenen Waffe mit Patronen nach Finnland. Voraussetzung für deren Mitführen in Finnland ist die Beteiligung an einer Jagd- oder Sportveranstaltung. Schusswaffen, deren Teile und Patronen dürfen solange mitgeführt werden, wie zur Teilnahme an der Veranstaltung notwendig ist.
Wenn ein Inhaber einer Waffe keine Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung besitzt, muss er/sie sich zwecks Klärung der Vorgehensweise mit den finnischen Grenz- und Zollbehörden in Verbindung setzen.
Schusswaffen, Waffenteile und Munitionsbedarf dürfen laut europäischer Waffendirektive nur mit einer besonderen Transportgenehmigung, dem europäischen Schusswaffenpass von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes transportiert werden, oder es muss bei den Behörden des jeweiligen Transitlandes eine separate Erlaubnis zum Mitführen erworben werden. Inhaber von Waffen sind verpflichtet, einen glaubwürdigen Nachweis über eine Beteiligung an einer Jagd- oder Sportveranstaltung vorzulegen.
In Österreich gelten für die Einfuhr und das Mitführen von Waffen österreichische Vorschriften; weitere Informationen hierzu sind bei den lokalen Polizeibehörden erhältlich.
Weitere Informationen
Finnischer Zoll (auf Englisch)
Finnisches Innenministerium (auf Englisch)
Nach finnischem Recht ist jeder männliche Finne wehrdienstpflichtig. Diese staatsbürgerliche Pflicht ist in § 1 des finnischen Wehrgesetzes geregelt und beginnt mit Beginn des Jahres, in dem der Mann 18 Jahre alt wird und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem er 60 Jahre wird. Ein in Österreich wohnhafter Musterungspflichtiger muss die Übernahmebestätigung seines Musterungsbefehles direkt an seinen Wehrkreis oder an die Botschaft von Finnland in Wien schicken. In der finnischen Armee können auf freiwilliger Basis auch Frauen (finnische Staatsangehörige) Wehrdienst leisten.
Doppelstaatsbürger
Ein finnischer Staatsangehöriger, der gleichzeitig auch österreichischer Staatsangehöriger ist, ist sowohl in Finnland, als auch in Österreich wehrpflichtig. Er kann aber aufgrund seiner Doppelstaatsangehörigkeit eine Freistellung von der finnischen Wehrpflicht beantragen, wenn er seine Wehrpflicht in Österreich ableisten möchte und sich sein Hauptwohnsitz in Österreich befindet. Es wird empfohlen, diesen Antrag zu stellen, bevor der finnische Einberufungsbefehl ausgestellt wird. Bezüglich des Zeitpunktes der finnischen Wehrpflicht kann ein Aufschub des Einrückungstermines beantragt werden.
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß der Wehrdienst nur in Finnland abgeleistet wird, auch wenn sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet. Sehr zu beachten ist aber dabei, daß in diesem Fall eine Befreiung vom österreichischen Wehrdienst nur über einen begründeten Antrag ”von Amts wegen” erfolgen kann, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Ein solcher Antrag sollte spätestens nach der österreichischen Musterung und unbedingt noch vor der Ausstellung des österreichischen Einberufungsbefehles an das für den Hauptwohnsitz zuständige Ergänzungskommando gestellt werden.
Der Doppelstaatsangehörige muss sicherstellen, dass die Militärbehörden beider Staaten Kenntnis von seiner Doppelstaatsangehörigkeit haben.
Männliche finnische Staatsbürger sollten vor einem eventuellen Wechsel von der finnischen zur österreichischen Staatsbürgerschaft folgendes beachten:
In Österreich kann man zum Grundwehrdienst bis zum vollendeten 35. Lebensjahr einberufen werden, die allgemeine Wehrpflicht endet mit dem vollendeten 50. Lebensjahr. Ein bereits abgeleisteter finnischer Wehrdienst kann, muß aber nicht angerechnet werden. Ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen befindet sich erst in der Verhandlungsphase.
Der Wehrdienst wird in Finnland normalerweise innerhalb der der Musterung folgenden zwei Jahre im Alter von 19 – 20 Jahren abgeleistet. Als Freiwilliger kann man mit 18 Jahren aufgenommen werden. Ein Aufschub kann für 1-3 Jahre zusammenhängend gewährt werden, aber höchstens bis Ende des Jahres, wo der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird. Die Einrückungstermine für Land-, See- und Luftstreitkräfte finden zweimal jährlich, und zwar im Jänner oder Juli, statt.
Die Wehrdienst dauert 180, 270 oder 362 Tage. Für die Offiziers- und Unteroffiziersausbildung und für die Ausbildung zu anspruchsvollen Sonderaufgaben beträgt die Wehrdienstdauer 362 Tage. Die Wehrdienstzeit für Sonderaufgaben, die besonderes Fachwissen voraussetzen, beträgt 270 Tage. Für andere (Mannschafts)aufgaben ist eine Ausbildung von 180 Tagen vorgesehen.
Der Wehrpflichtige hat laut Wehrdienstrecht während seiner Ausbildung Anspruch auf kostenlose Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsvorsorge, sonstigen Unterhalt, finanzielle Leistungen und Sozialleistungen (u.a. Tagesgelder und Fahrten) und ist auch berechtigt, Beratung in sozialen Fragen (Sozialkuratore) zu erhalten. Für Wehrpflichtige, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, wird vom finnischen Staat die Anreise vor und die Heimreise nach der Ableistung des Militärdienstes ersetzt. Der finnische Staat ersetzt zusätzlich (im Falle von Österreich) 2-3 Heimreisen während der Dienstzeit je nach Dienstdauer.
Weitere Informationen
Finnische Streitkräfte (auf Englisch)
Im Zentralen Bevölkerungsregister sind alle finnischen Staatsangehörigen registriert und zwar sowohl die in Finnland als auch die im Ausland wohnhaften (abgemeldeten) finnischen Staatsangehörigen. Bei dieser Behörde können u.a. Meldebescheinigungen bestellt werden.
Weitere Informationen
Zentrales Bevölkerungsregister (auf Englisch)
Finnland hat am 1.1.2004 die Beschränkungen für die von Reisenden bei der Einreise aus anderen EU-Staaten mitgeführten alkoholischen Getränke und Tabakwaren aufgehoben. Nunmehr können Privatpersonen ihre in einem anderen EU-Staat erworbenen versteuerten Alkoholerzeugnisse und Tabakwaren zollfrei nach Finnland einführen. Reisende können in einem anderen EU-Land erworbene Erzeugnisse – mit Ausnahme von Kraftstoff – für den eigenen Gebrauch bzw. für den Gebrauch in ihrer Familie oder als Geschenk jetzt in unbeschränktem Umfang einführen. Die kommerzielle Einfuhr unterliegt dagegen in jedem Fall der Verzollung.
Die aktuelle Zollbestimmungen für die Einreise nach Finnland finden Sie unter der folgenden Adresse: www.tulli.fi (auf Englisch).
Siehe auch: